Künstlersozialkasse – warum Sie als unser Kunde nicht abgabepflichtig sind

|   Recht

Beauftragen Sie über die plan IT GmbH Fotoarbeiten oder grafische Arbeiten müssen sie keine Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen.

 

Generell gilt: Ist der Rechnungssteller eine juristische Person, also eine GmbH, eine AG, eine GmbH & Co. KG, ein eingetragener Verein, eine Ltd., eine Inc., eine OHG, etc., ist die Leistung beitragsfrei!

Darüber hinaus führen, unabhängig von der Unternehmensform, folgende Leistungen nicht zu einer Beitragspflicht: Technische Umsetzung, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Webseitenpflege, Inhaltspflege, Updates und Upgrades, das Set-up, das Controlling und die Optimierung von Online-Marketing-Kampagnen, Hosting und technischer Support, App-Entwicklung, Druck, Anzeigenschaltungen.

Anders sieht es hingegen aus, werden Leistungen erbracht, die zum Kreis der von der KSK „kreativen Berufen“ zählen. Dies sind z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, die als Einzelunternehmen gewerblich tätig sind. Hier sind auch Leistungen KSK-abgabepflichtig. Wenn für einen Flyer ein Fotograf beauftragt wird, der die Bilder an einen Mediengestalter weiterleitet, Leistungen also eingekauft und weitervermittelt werden, sind sie es sogar doppelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Auftragnehmer selbst in der KSK versichert sind!

Da plan IT als GmbH firmiert, sind von unseren Kunden keine Abgaben an die KSK zu leisten.  

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