Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

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Die EU-Richtlinie für die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit schreitet voran. Ziel ist es, Webseiten und mobile Anwendungen (Apps) von öffentlichen Stellen auch für Nutzer mit Einschränkungen frei zugänglich zu gestalten.

 

Sind Webseiten entsprechend der Richtlinie barrierefrei umgesetzt, können Menschen mit Behinderungen sich ohne Probleme selbstbestimmt informieren. Insbesondere sehbehinderte oder hörbehinderte Menschen, aber auch Menschen mit Lernbehinderungen und motorischen Einschränkungen oder ältere Menschen, deren Seh- oder Hörvermögen allmählich nachlässt, erhalten hierdurch einen Zugang zu Kommunikation und Information, der heute für die Teilhabe an der Gesellschaft die entscheidende Grundlage ist.

Dies wird durch die Grundprinzipien der WCAG - Web Content Accessibility Guidelines – (Richtlinien für einen barrierefrei zugänglichen Inhalt) gewährleistet. Danach muss eine Webseite oder App wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (im Sinne von verlässlich) gestaltet sein.

Wie wird die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Die Richtlinie ist gemäß Artikel 2 eine Mindestharmonisierung. Das heißt, Bund und Bundesländer können Regeln festlegen, die über die festgelegten Mindestanforderungen an die technischen Umsetzungen und redaktionellem Inhalt hinausgehen, ihnen aber mindestens entsprechen müssen.

Für wen gilt die Richtlinie?

„Konkret aufgrund von Artikel 1 und Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie sind alle öffentlichen Stellen im EU-Gebiet zur Umsetzung verpflichtet.“¹ Damit sind alle Verwaltungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gemeint. Somit muss zum Beispiel das Bürgeramt oder die Agentur für Arbeit digital barrierefrei zugänglich sein. Dies gilt auch für das Intranet.

Aber auch bestimmte Dienstleister des Privatrechts sind hierzu verpflichtet, wenn sie Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. bereitgestellt werden müssen. Beispiele hierfür sind Krankenhäuser oder der öffentliche Nahverkehr.

Keine Richtlinie ohne Ausnahmen

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel:

     

  • Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ) und Nichtregierungsorganisationen, die keine Belange von Menschen mit Behinderungen vertreten.
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  • Spezielle Inhalte der digitalen Inhalte, die als Archive gelten 
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  • digitale Angebote von Schulen und Kindergärten unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sich nicht auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
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Bis wann muss die Richtlinie umgesetzt sein?

Seit 26. Oktober 2016 ist die Richtlinie beschlossene Sache, seit dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Für betroffene Webseiten gelten folgende Termine:

     

  • auf Websites, die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23.09.2019,
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  • auf alle am 23.09.2018 bereits bestehenden Websites: ab dem 23.09.2020,
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  • auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23.06.2021.
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Sind Sie betroffen von der Richtlinie oder möchten Sie mehr über das Thema erfahren? Dann freue ich mich auf Ihren Kontakt.

David Kosfeld
– Projektleiter / Kundenberater  –
kosfeld@planit-online.de

07262 / 60914-27 

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